Statutes

Verein hint.wien

Hint.wien – Highly Intersectional Vienna, ist ein Verein zur Förderung intersektionaler queerer Kultur und Kollaboration.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen „hint.wien“, Verein zur Förderung intersektionaler queerer Kultur und Kollaboration (folglich „HINT“ genannt).
  2. Der Vereinssitz von HINT ist c/o Villa Vida Cafe, Linke Wienzeile 102/1, 1060 Wien, Österreich.
  3. Das primäre und hauptsächliche Tätigkeitsgebiet von HINT ist die Republik Österreich. Im Zuge von Kooperationen mit Projektpartner*innen sind sekundäre Tätigkeitsgebiete, falls nicht anders angegeben, die jeweiligen Sitze der Projektpartner.

§2 Zweck und Tätigkeitsbereich

Der gegenständliche Verein HINT, dessen Tätigkeiten im Sinne der Österreichischen Bundesabgabeordnung (BAO) ausschließlich mildtätig, unmittelbar gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet sind, verfolgt den Zweck der Gründung und Instandhaltung einer queeren Kulturplattform, welche künstlerische und kulturelle Praxis in intersektionell ausgerichteten, queeren Räumen fördert, sowie lokale, nationale und internationale Kollaborationen zur Etablierung und Sichtbarmachung queer-kulturellen Erbes unterstützt. 

Die Aktivitäten von Hint.wien stärken, schützen und betonen aktiv Diversität von  LGBTQIA+ Communities. Hint.wien engagiert sich für intersektionales und inklusives Arbeiten und bleibt dabei LGBTQIA+ -zentriert. Die Aktivitäten von hint.wien sind in Bezug auf Diversität vollständig inklusiv: Hautfarbe, ethnischer Hintergrund, Herkunft, Religion oder Glaube, Migrationserfahrung, Nationalität, sexuelle Orientierung oder Performance, Geschlecht und Geschlechterperformance, Alter, körperliche und kognitive Fähigkeiten, Klasse, HIV-Status oder andere (relevante) Unterschiede. 

Hint.wien leistet einen bewussten Beitrag zu dekolonisierenden und gendersensiblen Ansätzen bei der Gestaltung kultureller Räume. 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Art der Aufbringung

  1. Der Vereinszweck soll durch die in §3.2-3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Ideelle Mittel
    1. Die Organisation und Betreuung von Veranstaltungen und Projekten zur Förderung…
      1. … ‘queerer künstlerischer Praxis’ umfasst zeitlich begrenzte Veranstaltungen in Form von Ausstellungen, Screenings, Lesungen, etc. mit inhaltlichem Fokus auf  Produktionen von queeren Künstler*innen und/oder queerer Kunst.
      2. … ‘queerer kultureller Praxis’ umfasst Projekte, die sich der Sichtbarmachung queerer Wirklichkeit verschreiben und diese mit besonderer Rücksicht auf intersektionelle Momente hin untersuchen und dokumentieren.
    2. Beratungstätigkeit und Workshopangebote zu… 
      1. … spezifischen queer-intersektionellen Inhalten,
      2. … Maßnahmen zur Sensibilisierung für queer-intersektionelle Themenkomplexe,
      3. … Verbesserung der Lebens- und Arbeitssituation von marginalisierten, queeren Gruppen.
    3. Erfahrungsaustausch in Form von lokalen, nationalen und internationalen Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Seminaren, sowie Symposien und Kongressen.
    4. Öffentlichkeitsarbeit durch digitale Publikationen und Medienarbeit, insbesondere zur Vermittlung und Weitergabe von queer-intersetionellem Wissen und Know-How.
    5. Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten nationalen und internationalen Vereinen und Netzwerkpflege.
  3. Materielle Mittel

    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch folgende Quellen aufgebracht werden:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Erlöse aus Publikationen, Workshops und Veranstaltungen,
    3. Spenden und Subventionen aus privater und öffentlicher Hand, sowie nationale und internationale Finanzquellen,
    4. Sach- und Finanz-Sponsoring,
    5. Einnahmen aus dem Verkauf im Verein produzierter, künstlerischer und kunsthandwerklicher Produkte.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mitgliedschaft

  • Der Verein HINT sieht folgende, in §4.1.1-4 gelistete Arten der Mitgliedschaft vor, die in §4.2-5 erläutert werden.
    1. Ordentliche Mitglieder 
    2. Fördernde Mitglieder 
    3. Ehrenmitglieder 
    4. Außerordentlichen Mitglieder
    5. Die Anerkennung und Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft wird nicht durch eine besondere Staatsbürgerschaft, sexuelle und/oder geschlechtliche Identität, Ethnie oder Herkunft beeinträchtigt.
    6. Jedes Mitglied muss durch aktive Mitarbeit das Interesse des Vereins fördern, nach bestem Wissen und Gewissen den Verein vor Schaden bewahren und die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane beachten.
  • Die ordentliche Mitgliedschaft ist auf natürliche Personen beschränkt. Es ist ausgeschlossen, dass die ordentliche Mitgliedschaft einer juristischen Person anerkannt wird.

Ordentliche Mitglieder sind Schwarze Menschen, BIPOC, LGBTQIA*+ und Frauen* unterschiedlicher Herkunft. Der Asterik weist auf die nicht-binäre Geschlechtszuordnung der genannten Personen hin.

  1. Ordentliche Mitglieder haben im Zuge ihrer aktiven Mitgliedschaft folgende Rechte und Pflichten:
     
    1. Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, sowie das Nutzungsrecht der Güter und Einrichtungen des Vereins.
    2. Anträge und/oder Anfragen in Mitgliederversammlung oder Generalversammlungen stellen.
    3. Stimmrecht bei Anträgen im Zuge einer Mitgliederversammlung oder Generalversammlung.
      1. Jedem ordentlichen Mitglied steht im Rahmen der Gesellschaftstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmabgaben hat jedes ordentliche Mitglied 1 (eine) Stimme pro Antrag.
    4. Recht auf Auskunft im Zuge von ordentlichen Anfragen  zur Tätigkeit des Vereins und der jew. ausführenden und/oder zeichnungsberechtigten Organe.
      1. Anfragen können ausschließlich in Anwesenheit einer einfachen Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder inkl. Vereinsvorstand eingebracht werden.
    5. Ordentliche Mitglieder müssen pro Kalenderjahr einen Mitgliedsbeitrag von 40€ (Vierzig Euro) entrichten und diesen bis zum 31.12. des laufenden Jahres einzahlen.
      1. Wenn ein ordentliches Mitglied zugleich Vorstandstätigkeiten verrichtet wird der Mitgliedsbeitrag in Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit in die Entrichtung einer freiwilligen Spende abgewandelt.
  1. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie sind Mitglieder, welche den Verein durch finanzielle Zuwendungen oder Serviceleistungen bzw. Sachspenden über die Mindesthöhe hinaugehend unterstützen. Sie haben folgende Rechte und Pflichten:
    1. Die jährliche Mindesthöhe finanzieller Zuwendungen und/oder das nötige Ausmaß von Serviceleistungen oder Sachspenden werden von der Generalversammlung festgesetzt und in §3.3.5 der Statuten festgehalten.
    2. Fördernde Mitglieder haben das Recht über den Einsatz ihrer Zuwendungen, Leistungen, oder Spenden durch einen Jahresbericht und/oder Newsletter informiert zu werden.
    3. Recht an Veranstaltungen des Vereins, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind teilzunehmen.
    4. Fördernde Mitglieder müssen pro Kalenderjahr einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 100€ (Einhundert Euro) entrichten und diesen bis zum 31.12. des laufenden Jahres einzahlen.
  2. Ehrenmitglieder sind Personen, die durch ihre Tätigkeit Hervorragendes zur Erreichung des Vereinszwecks leisten oder geleistet haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie haben folgende Rechte und Pflichten:
    1. Recht an Veranstaltungen des Vereins, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind teilzunehmen.
    2. Bei Mitgliederversammlungen oder Generalversammlungen dürfen Ehrenmitglieder in Vertretung und Beisein eines ordentlichen Mitglieds Anträge und/oder Anfragen einbringen. In ausserordentlichen Fällen (Notfälle, Krisenfälle) dürfen Ehrenmitglieder mit einer schriftlichen Beglaubigung durch mindestens ein ordentliches Vereinsmitglied in persona Anträge und/oder Anfragen einbringen.
    3. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
    4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Diese haben kein Wahlrecht und müssen die Statuten des Vereins im Zuge ihrer Mitgliedschaft und/oder Vereinstätigkeit zu jeder Zeit wahren und befolgen. Sie haben folgende Rechte und Pflichten:
    1. Recht an Veranstaltungen des Vereins, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind teilzunehmen.
    2. Außerordentliche Mitglieder müssen keinen festgelegten  Mitgliedsbeitrag entrichtet. Eine freiwillige Spende nach eigenem Ermessen ist ausreichend.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Kostenrückerstattung persönlicher Auslagen für den Verein ist davon ausgenommen.
    1. Davon ausgenommen sind ordentliche Mitglieder deren Arbeitsaufwand für organisatorische und/oder administrative Zwecke zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vereins unerlässlich sind. Sie dürfen dem Arbeitsaufwand verhältnismäßige, finanzielle Zuwendungen zur Abgeltung der Arbeitszeit und/oder ihrer Unkosten geltend machen. Auszahlungen müssen im Zuge einer Mitglieder- oder Generalversammlung durch den Vorstand mehrheitlich beschlossen und dokumentiert (Bestätigung (siehe §4.6.2) und Rechnung oder Honorarnote, etc.) werden. 
  1. Die Geltendmachung von Zuwendungen bedarf der schriftlichen Bestätigung des Vorstands (inkl. Zweck, Dauer, Höhe und Art der Auszahlung). Die Bestätigung hat vor dem Zeitpunkt der Leistung bzw. dem Beginn der Leistungsperiode zu erfolgen.
  1. Der Vorstand entscheidet in einer Mehrheitsabstimmung über die Neuaufnahme und die An- oder Aberkennung von Vereinsmitgliedschaften (§4.2-5) während einer Mitglieder- oder Generalversammlung.
    1. Ordentliche Mitglieder dürfen während einer Mitglieder- oder Generalversammlung Anträge zur An- oder Aberkennung der Mitgliedschaft Dritter einbringen.
    2. Der Vorstand hat Dritte zeitnah, jedoch nicht länger als 72 Stunden ab dem protokollierten Beschluss, über den Status der Mitgliedschaft zu informieren.
    3. Der Vorstand ist berechtigt Aufnahmen ohne Begründung abzulehnen. Die Begründung der Aberkennungen einer Mitgliedschaft muss jedoch aus dem Protokoll der Mitglieder- oder Generalversammlung eindeutig hervorgehen.
  2. Die Generalversammlung ist berechtigt ein Mitglied, welches den Verein schädigt oder ungeachtet schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand des Vereins länger als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, aus dem Verein auszuschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
    1. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitglieder- oder Generalversammlung zulässig – bis zu deren Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
    1. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Der Austritt muss jedoch zu seiner Gültigkeit mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand des Vereins angezeigt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Das austretende Mitglied kann gegen die Gesellschaft keinerlei Ansprüche stellen. Es ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
    2. Freiwillig austretende, sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Mitgliedsbeiträge.

§5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung (§6)
  2. Mitgliederversammlung (§7)
  3. Vorstand (§10 und §11) 
  4. Schiedsgericht (§12)

§6 Generalversammlung

  1. Mindestens einmal in 2 Jahren hat der Vorstand des Vereins eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
    1. Die Tagesordnung hierzu ist jedem ordentlichen Mitglied mindestens 14 (vierzehn) Tage vorher per E-Mail bekanntzugeben.
    2. Das Datum der Generalversammlung muss mindestens 8 (acht) Wochen im vorhinein durch den Vereinsvorstand bekannt gegeben werden und allen Teilnehmer*innen übermittelt werden. Ausschließlich der Vorstand und schriftlich geladene ordentliche Mitglieder dürfen an der Generalversammlung teilnehmen.
    3. Die Behandlung der Tagesordnung muss protokolliert und für mindestens 5 (fünf) Jahre archiviert werden.
      1. Anträge und Ansuchen zur Generalversammlung sind mindestens 48 (acht-und-vierzig) Stunden vor dem Tagungstermin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Jedes Mitglied der Generalversammlung kann eine Stimme pro Antrag vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches, förderndes oder Ehrenmitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    1. Juristische Personen werden durch eine*n bevollmächtigte*n natürliche Person vertreten. Diese muss bis spätestens 48 (acht-und-vierzig) Stunden vor dem Tagungstermin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich bekannt gemacht werden.
  3. Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
    1. Die Wahl des Vorstandes.
    2. Die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Fälligkeit derselben.
    3. Die Änderung der Statuten.
    4. Die Beschlussfassung über den vom Vorstand des Vereins jährlich aufzustellenden Voranschlags.
    5. Die Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes.
    6. Die Entlastung des Vorstandes des Vereins aufgrund des Rechenschaftsberichtes.
    7. Die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer*in
    8. Die Auflösung des Vereins.
    9. Die Zu- bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften.
    10. Die endgültige Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
    11. Sonstige Angelegenheiten, insbesondere diejenigen, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereins von der Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden müssen.
  4. Den Vorsitz in der Generalversammlung übernimmt die Obperson des Vereins. Sollte diese verhindert sein, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied, welches durch die Obperson ernannt wird, den Vorsitz.
  5. Angelegenheiten von äusserster Dringlichkeit können mittels Rundlauf beschlossen werden. In diesem Fall muss der Vorschlag schriftlich per Mail an alle stimmberechtigten Mitglieder versandt werden. Diese müssen innerhalb von 72 (zwei-und-siebzig) Stunden nach Erhalt schriftlich per Mail ihre Stimme abgeben.
    1. Die Ergebnisse von Rundlauf-Abstimmungen müssen gesondert, inklusive eines Screenshots der Mail, durch den Vorstand protokolliert werden.
    2. Eine Rundlauf-Abstimmung benötigt keine Mehrheit.
    3. Eine Rundlauf-Abstimmung muss in der jeweils darauffolgenden Mitglieder- oder Generalversammlung erneut abgehalten werden, bevor diese ordentlich protokolliert werden darf. 

§7 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung hat zu erfolgen wenn… 

  1. … der Vorstand dies beschließt. In diesem Fall gilt die Mitgliederversammlung als außerordentliche Generalversammlung (§6).
  2. … mindestens ein Viertel der ordentlichen, fördernden, geehrten und außerordentlichen (aller) Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung den Vorstand dazu auffordert. Der Vorstand des Vereins ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zugang der Aufforderung einzuberufen.
    1. Im Falle einer Erweiterung der eingereichten Tagesordnung ist diese allen Vereinsmitglied mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Tagungstermin per E-Mail bekanntzugeben. Andernfalls sind Erweiterungen unzulässig.
    2. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist allen Vereinsmitgliedern mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Tagungstermin per E-Mail bekanntzugeben.
    3. Die Mitgliederversammlung muss als Vereinsveranstaltungen  für die Öffentlichkeit deklariert werden.
    4. Die Behandlung der Tagesordnung muss protokolliert und für mindestens 5 (fünf) Jahre archiviert werden.
  3. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
    1. Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand und/oder der Obperson.
      1. Eine einfache Mehrheit der Mitglieder hat die Ab- und Neuwahl des Vorstandes zur Folge.
    2. Die Anfechtung der Statuten.
      1. Eine einfache Mehrheit der Mitglieder hat die Abänderung der Statuten zur Folge.
    3. Die formale Auskunft über Beschlussfassungen und Rechenschaften des Vorstands und dessen ausführenden Organe.
    4. Die Offenlegung der Berichte der Rechnungsprüfer*in
    5. Die Zu- bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften.
      1. Eine einfache Mehrheit der Mitglieder hat die Zu- oder Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft zur Folge.
    6. Sonstige Angelegenheiten, insbesondere diejenigen, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereins von der Gesamtheit aller Mitglieder beschlossen werden müssen.

§8 Beschlussfähigkeit

  1. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 (zwei Drittel) der ordentlichen Gesellschaftsmitglieder anwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erscheinen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von Stimmgleichheit erfolgt ein zweiter Wahldurchgang. Nach zwei Wahldurchgängen, die unentschieden ausgegangen sind, wird die stärkere Gewichtung der Stimme der Obperson gelten.
  2. Für den Beschluss der Vereinsauflösung sowie des Beschlusses über die Änderung der Statuten des Vereins ist Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
    1. §7.3.1.1, §7.3.2.1 und §7.3.5.1 sind davon ausgenommen.

§9 Protokoll

  1. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem der Verlauf in seinen wichtigen Teilen kurz festgelegt wird. Dieses Protokoll wird per Mail an die Mitglieder geschickt.
  2. Beschlüsse der Generalversammlung sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. In diese sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und Wahlergebnisse einzutragen.
  3. Protokolle sind von der Obperson und der Schriftführer*in zu unterschreiben.
  4. Im Regelfall müssen Protokolle für mindestens 5 (fünf) Jahre archiviert werden.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Obperson, ihrer Stellvertreter*in, der Schriftführer*in, der Kassier*in und ihrer Stellvertreter*in. (Personen, die sich als ‘männlich’ oder ‘nicht-binär’ et al. identifizieren sind mitgemeint.) Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands wird jeweils von der Generalversammlung bestimmt, in der die Wahl stattfindet.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied als solches zu ernennen, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  1. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Obperson kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach zwei Wahldurchgängen, die unentschieden ausgegangen sind, wird die stärkere Gewichtung der Stimme de*r Vorsitzenden gelten. Die Ob*frau übernimmt den Vorsitz.
  3. Außer durch den Ablauf der Funktionsperiode bzw., Tod (§10.1.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§10.3.1) oder Rücktritt (§10.3.2).
    1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
      1. Ein erfolgreicher Misstrauensantrag (§7.3.1) ist davon ausgenommen. In diesem Fall stellt die Mitgliederversammlung die konstituierende Sitzung dar.
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt jederzeit schriftlich seinen Rücktritt zu erklären. Die Rücktrittserklärung ist, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Wahl bzw. Ernennung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§11 Obliegenheiten und Geschäftsordnung der Vereinsorgane

  1. Dem Vorstand obliegt…
    1. … die vorläufige Entscheidung über die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
    2. … die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    3. … die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
    4. … die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.
  2. Der Obperson obliegt… 
    1. … die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und Drittpersonen.
    2. … die Führung des Vorsitz in der Generalversammlung.
    3. … die Berechtigung bei ‘Gefahr im Verzug’ auch bei Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
      1. Dies bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    4. … die Zeichnung schriftlicher Ausfertigungen.
      1. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obperson oder Obperson Stellvertreter*in des Vereins und der Schriftführer*in.
    5. … die Zeichnung von Urkunden.
      1. Rechtlich verpflichtende Urkunden sind von der Ob*frau oder der Obperson Stellvertreter*in des Vereins und von der Schriftführer*in gemeinsam schriftlich auszufertigen.
  1. … die Zeichnungsbefugnis in Finanzangelegenheiten.
    1. In Finanzangelegenheiten bedarf es der Unterschrift der Obperson oder der Obperson Stellvertreter*in und der Kassier*in oder Kassier*in Stellvertreter*in.
  1. Der Kassier*in obliegt…
    1. … die Verantwortung über die ordnungsgemäße Geldgebarung im Sinne des österreichischen Vereinsgesetzes (VerG).
      1. Die Kassier*in verfügt Zeichnungsbefugnis in Finanzangelegenheiten (§11.2.6.1).
  2. Der Schriftführer*in obliegt…
    1. … der Schriftverkehr des Vereins.
    2. … die Führung der Protokolle der Mitglieder- und Generalversammlungen, sowie der Vorstandssitzungen.
      1. Die Schriftführer*in ist im Rahmen ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
      2. Die Schriftführer*in verpflichtet sich an den Sitzungen des Vorstandes und den Mitglieder- und Generalversammlungen teilzunehmen.

§12 Das Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten im Vereinswesen entscheidet ein Schiedsgericht.
    1. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jede Streitpartei binnen 14 (vierzehn) Tagen, dem Vorstand gegenüber ein ordentliches Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt, welche ein drittes ordentliches Gesellschaftsmitglied zur Obperson des Schiedsgerichts wählen.
    2. Kommt über die Wahl des Schiedsgerichts keine Einigung zustande entscheidet das Los.
  2. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
    1. Über die Verhandlungen des Schiedsgerichts ist Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist.
    2. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird einstimmig (§8.1.2) in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung beschlossen.
  2. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens bestimmt im Fall der Auflösung die Generalversammlung.
    1. Das Vermögen darf ausschließlich einer Organisation zufallen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des §34ffBAO erfüllt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für spendenbegünstigte, mildtätige Zwecke im Sinne des §4a Abs.2Z.3 lit.a EStG, nach Möglichkeit in erster Linie für Zwecke, die dem Vereinszweck im Sinne des §2 dieser Statuten entsprechen, zu verwenden.